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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
In Ergänzung zur SIA 108 l 2020
Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen bilden einen für alle Parteien verbindlichen Bestandteil sämtlicher Verträge, welche zwischen dem Auftraggeber (AG) und der FLUX LICHT GmbH (AN) in mündlicher oder schriftlicher Form geschlossen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit dem gegenseitigen Einverständnis in schriftlicher Form.
GRUNDLEISTUNGEN
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Grundleistungen des AN das Erarbeiten einer gestalterischen Lichtplanung für die architektonische Innen- und/oder Aussenbeleuchtung sowie die Spezifikation der zur Realisation benötigten Lichtlösungen, Leuchten und Lampen.
In der Grundleistung enthalten ist das Aufzeigen möglicher Lösungen in max. zwei Varianten. Die Auswahl der Darstellung obliegt dem AN und erfolgt mittels Handskizzen, 2D CAD Plänen, Referenzprojekten oder Bildbeispielen. Der Auftrag zur Fachplanung beruht auf den im Leistungsbeschrieb definierten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten. Je nach Notwendigkeit erstellt der AN Konzeptzeichnungen, die durch dritte Leistungserbringer weiter zu bearbeiten und umzusetzen sind. Der AN übernimmt keine Verantwortung für die technische und gestalterische Umsetzung der Konzeptvorgaben.
Davon ausgenommen und zusätzlich zu beauftragen sind nachfolgende Tätigkeiten und Leistungen:
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BKP 91 Auswahl und Koordination aller dekorativen Beleuchtungskörper (Möblierung)
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BKP 232 Technische Planung der Notlichtanlage
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BKP 237 Technische Planung der Lichtsteuerung
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Erstellung von nicht vorhandenen Plangrundlagen wie bspw. Schnittansichten, Deckenspiegel, Details
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Erstellung einer Lichtplanung in 3D auf Basis von IFC oder nach BIM
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Erstellen von Energienachweisen und privaten Kontrollen für Baueingabe und Bauabschluss
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Abklärungen möglicher Förderbeiträge bei Sanierungen
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Aktive Kontrolle und Koordinierung der Lichtplanung mit HLKE
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Herstellung und Lieferung von Lichtlösungen, Leuchten und Lampen
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Einkauf und Installation von Lichtlösungen, Leuchten und Lampen
Plangrundlagen
Der AN leistet keine Arbeiten aufgrund unzureichender oder unklarer Plangrundlagen und übernimmt keine Verantwortung für Terminverzüge oder Mehrkosten durch fehlende, unvollständige oder falsche Grundlagen. Der AG verpflichtet sich, dem AN die Prioritäten seiner Planungsleistung, den Terminplan und das maximale Kostendach mitzuteilen. Ebenso informiert er den AN über allfällige Änderungen dieser Vorgaben.
Im Grundsatz gilt in jedem Fall die Bringschuld vor Holschuld. Der AG stellt sicher, dass dem AN alle zum Erbringen der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen und Grundlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind für den AN in jedem Fall kostenfrei. Der AN ist berechtigt, sich bei der Erfüllung des Auftrages auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich Umfangs, Genauigkeit und Vollständigkeit jederzeit zu verlassen.
In den Grundleistungen enthalten ist das Einlesen von maximal 2 Planständen pro Projektphase. Zusätzliche Aktualisierungen der Plangrundlagen gilt als Zusatzleistung gem. Punkt 2.
Der AN geht davon aus, dass alle zum Erfüllen des Auftrages nötigen Plangrundlagen keinen weiteren Aufwand zur Vorbereitung für die Weiterbearbeitung benötigen. Der AG stellt dem AN zur Nutzung freigegebene Plangrundlagen zur Verfügung, die inhaltlich vollständige, planerisch richtig und zeichnerisch korrekt erstellt sind, sodass eine weitere Vorbereitung nicht nötig wird. Der AG stellt sicher, dass durch dritte erstellte CAD Zeichnungen die nachfolgenden Vorgaben erfüllen:
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Datenformat DWG (v2020) ohne 3D Elemente
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Zeichnungselemente sauber nach Layer strukturiert
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Füllungen und Schraffuren auf einem eigenen Layer
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Keine verschachtelten Blöcke oder 3D Modelle
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Inhalt aller Blöcke auf Layer 0
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Einheit des Modellbereichs 1:1
Ist eine aktive Beschaffung, Kontrolle und Aufbereitung der durch dritte erstellten Plangrundlagen durch den AN dennoch nötig, gilt dies als eine Zusatzleistung gem. Punkt 2.
Abgabeform
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Präsentation und Abgabe der erstellten Unterlagen immer in digitaler Form. Alle Unterlagen, Pläne, Beschriebe, etc. werden zur Sicherung auf einem durch den AG bestimmten Datenserver gespeichert.
Die ausgearbeiteten Projektunterlagen werden dem AG als digitales Dossier zugestellt. Dieser verpflichtet sich die erhaltenen Unterlagen nach dem Erhalt umgehend einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Allfällige Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen sind dem AN innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Erhalt schriftlich mitzuteilen.
Termine
Die zu erbringende Gesamtleistung ist entsprechend der Projektphasen nach SIA in Teilleistungen gegliedert, welche auf Basis eines Planlieferprogramms abzuliefern sind. Die Leistung des AN gilt als erfüllt, wenn der AG nach Prüfung einer Teilleistung diese freigibt. Nach Freigabe der letzten Teilleistung gilt der gesamte Auftrag als abgeschlossen.
ZUSATZLEISTUNGEN
Als zusätzliche Leistungen der Lichtplanung gelten alle Tätigkeiten, Aufwendungen und Ausgaben, die in den Grundleistungen nicht beschriebenen sind. Hinzu kommen alle Mehraufwendungen durch Projektänderungen als Folge von Inflation, Rohstoffmangel oder Ausfall der Lieferketten.
Alle, im Leistungsbeschrieb angebotene Anzahl von Sitzungen und Baukontrollen sind ein verbindlicher Bestandteil des Angebotes. Zusätzliche Sitzungen und Ausführungskontrollen werden nach Aufwand als zusätzliche Leistung verrechnet.
Alle Zusatzleistungen werden ohne Projekt- oder Partnerrabatte zu einem Ansatz von Fr. 150.00 pro Stunde zzgl. MwSt. angeboten und nach schriftlicher Freigabe durch den AG im Aufwand verrechnet.
HONORIERUNG
Die Beauftragung des AN erfolgt phasenweise in schriftlicher Form. Sollte das Projekt aus strategischen Gründen durch die Eigentümerschaft vor Phasenende beendet werden, erfolgt die Honorierung nach dem bis dahin geleisteten, nachgewiesenen Aufwand. Im Falle eines Abbruchs kann durch den AG keinerlei entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart werden die zur Erfüllung des Auftrages erbrachten Leistungen und Spesen dem AG monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind an die Raiffeisenbank Cham-Steinhausen 6330 Cham, IBAN CH20 8080 8002 6287 7637 4 lautend auf FLUX LICHT GmbH zu leisten.
Allfällige Fehler od. Korrekturen sind dem AN durch den AG (oder dessen Vertretung) binnen 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, haben jedoch keinen aufschiebenden Einfluss auf die ursprünglich definierte Zahlungsfrist.
Der AG verpflichtet zur vollständigen Zahlung der in seinem Auftrag erbrachten Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung.
Verzugszinsen
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage ab dem Erhalt einer Rechnung. Sollte eine Rechnung nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist noch unbezahlt sein, erhebt der AN ab dem 31. Kalendertag einen pauschalen Verzugszins in Höhe von 5% auf die in Rechnung gestellten Leistungen und Kosten.
Reisespesen
Sofern nicht anders vereinbart, wird die An- und Abreise an alle Ziele nach Aufwand und Nachweis mit CHF 1.00 pro km verrechnet und die Reisezeit gem. SIA 108 zu 100% als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Sonstige Nebenkosten werden dem AG nach Angebot und Freigabe im Aufwand verrechnet.
Fotokopien I Plots
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Ausdruck A4 in SW l Farbe Kosten sind in Stundenansatz enthalten
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Ausdruck A3-A0 in SW l Farbe Kosten im Aufwand nach Freigabe
Teuerung
Die Abrechnung der Teuerung für Planungsleistungen erfolgt gemäss der Vertragsnorm SIA 126.
Mehrwertsteuer
Es gilt der im BG Art. 641.2 definierte Satz zur Mehrwertsteuer.
VERANTWORTLICHKEITEN
Ein prof. Lichtplaner verbindet die gestalterischen Ideen der (Innen-) Architektur mit den haustechnischen Funktionen der Elektroplanung. Die Rolle des Lichtplaners im Projekt ist in jedem Fall reaktiv und abhängig von den planerischen Vorleistungen seitens (Innen-) Architektur. Ist die Grundplanung nicht abgeschlossen und freigegeben, kann der Lichtplaner seinen Auftrag zur Planung der Beleuchtung und seine Pflichten gegenüber der nachfolgenden Elektroplanung nicht erfüllen.
Der AN verpflichtet sich, den mit dem AG vereinbarten Terminplan nach besten Kräften einzuhalten. Er übernimmt jedoch keine Verantwortung für durch dritte Leistungserbringer verschuldete Verzögerungen.
Der AN übernimmt die Verantwortung für die gestalterische, funktionale und technische Beleuchtung der von ihm bearbeiteten Innen- und Aussenräume, sofern die erarbeitete Fachplanung durch dritte Leistungserbringer genau und vollständig umgesetzt und ausgeführt wurde. Eine Haftung für durch dritte verantwortete Abweichungen von Vorgaben, Plänen, Anweisungen etc. wird vollumfänglich abgelehnt.
Projektänderungen durch den AG oder dritte Leistungserbringern sind mit dem AN vergänglich abzusprechen. Für nicht abgesprochene Projektänderungen lehnt den AN eine Verantwortung und Haftung vollumfänglich ab.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass das Programmieren der Lichtstimmungen und Schaltszenen nur erfolgen kann, wenn die gesamte Beleuchtung und deren Steuerung installiert und funktionstüchtig sind. Dazu müssen die Vorgaben des AN in Bezug auf Leuchten, Lampen, Lichtverteilungen, technische sowie konstruktive Angaben und Hinweise auf die Steuerung erfüllt sein. Ist der AN aufgrund einer nicht eingehaltenen Vorgabe nicht in der Lage, die Einstellungen vorzunehmen, so werden allfällige Kosten als Zusatzleistung gem. Punkt 2. separat in Rechnung gestellt.
Der AN übernimmt weder eine planerische noch eine rechtliche Verantwortung für Emails, die er als Kopie (CC) oder Blindkopie (BCC) erhalten hat. Alle, zur Ausführung des Auftrages relevanten Informationen, Aufgaben, Anweisungen oder Entscheidungen sind dem AN in schriftlicher Form direkt mitzuteilen. Eine solidarische Mitverantwortung durch Mitwissen wird in jedem Fall vollumfänglich abgelehnt.
HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
Der AN übernimmt keine Verantwortung für die richtige Erfüllung der Aufgaben, die nicht von ihm selbst bearbeitet wurden. Gegenüber dem AG steht der AN für keine Schäden ein, die auf unvollständige, nicht fristgerechte oder mangelhafte Leistungen dritter Leistungserbringern zurückzuführen sind.
Die Mängelhaftung des AN wird vollständig wegbedungen. Dem AG stehen weder Wandlungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrechte noch das Recht auf Ersatz von allfälligen Mangelfolgeschäden und weiteren Schäden zu, insofern dem AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Diese Haftungsbeschränkung umfasst alle vertraglichen sowie ausservertraglichen Haftungen gegenüber dem AN, die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt zur Anwendung kommen könnten.
Im Falle eines Planungsmangel liegt die Beweispflicht beim AG oder einem durch ihn berufenen neutralen Sachverständigen.
Der AN ist in keiner Weise verantwortlich noch haftbar für die durch dritte Leistungserbringer erstellten, beschafften oder montierten Leuchten, Lampen oder Lösungen. Alle zur Ermittlung und Lösung eines aufgetretenen Mangels (bspw. das Flackern oder Flimmern von Lampen bei geringer Dimmung) notwendigen Aufwendungen gelten als eine Zusatzleistung gem. Punkt 2.
VERSICHERUNGEN
Der AN ist bei der AXA Winterthur Versicherungen AG mit nachfolgenden Deckungssummen gegen Mängel und Schäden an Personen, Anlagen und Vermögen sowie Rechtsansprüchen versichert.
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Personen- und Sachschäden Deckungssumme 5.0Mio. Fr. PNo. 14.697.793
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Bau- und Anlagemängel Deckungssumme 0.5Mio. Fr.
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Vermögensschäden Deckungssumme 0.5Mio. Fr.
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Recht- und Inkassoschutz PNo. 1.004786.058
EIGENTUMSRECHT l WERBERECHT l GEHEIMHALTUNG
Der AN wird alle Informationen, welche er im Rahmen seiner Projektausführung erhält, jederzeit streng vertraulich behandeln.
Alle Anteile der Fachplanung und die dazugehörigen Arbeitsprodukte (einschliesslich aller Dokumentationen, Datenzusammenstellungen, Berichte, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Modelle, Spezifikationen oder Fotos) gehen mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars ins Eigentum des AG über.
Der AG räumt dem AN das Recht ein, das Projekt während der Realisierung und nach der Fertigstellung für eigene Zwecke zu dokumentieren (Fotos, Videos, etc.) und solches Dokumentationsmaterial, welches im Eigentum des AN verbleibt, sowie den Namen des Auftraggebers nach Fertigstellung des Projektes in Absprache mit und vorheriger Genehmigung uneingeschränkt für eigene Werbezwecke zu verwenden, namentlich auf der Website oder in anderen Werbematerialien (Prospekte, etc.) zu publizieren.
VERTRAGSRECHT
Kündigung
Der Auftrag zur Lichtplanung kann durch AG oder AN ohne Angabe von Gründen zum Ende einer Leistungsphase widerrufen oder gekündigt werden. Der AG verpflichtet sich dem AN die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.
Rechtsgrundlage
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Streiterledigung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das zuständige Schiedsgericht.
Für den Fall, dass zwischen den Parteien Streit entsteht, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten.
Jede Partei kann der anderen Partei die Bereitschaft für ein Streiterledigungsverfahren (z.B. direktes Gespräch, Mediation oder Schlichtung durch eine fachkundige Drittperson, die einen eigenen Lösungsvorschlag erarbeitet) schriftlich anzeigen. Mithilfe des Mediators oder des Schlichters legen die Parteien das geeignete Verfahren und die einzuhaltenden Regeln schriftlich fest.
Wird kein Streiterledigungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Mediators oder des Schlichters einigen oder scheitert die Mediation oder die Schlichtung innerhalb 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein Schiedsgericht gemäss der SIA-Richtlinie 150 (jeweils aktuelle Ausgabe) offen.
Schriftlichkeitsklauseln
Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der beidseitigen Schriftform.
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